Die Auflassung ist die rechtliche Einigung von Verkäufer und Käufer darüber, dass das Eigentum an einem Grundstück übergehen soll. Sie ist vom Kaufvertrag und von der tatsächlichen Übergabe zu unterscheiden. Für den Eigentumswechsel ist neben der erforderlichen Einigung insbesondere die Eintragung im Grundbuch maßgeblich.
Warum Kauf, Zahlung und Eigentum getrennte Schritte sind
Im Kaufvertrag werden die gegenseitigen Verpflichtungen geregelt. Die Auflassung betrifft dagegen die Übertragung des Eigentums. In der notariellen Abwicklung werden diese Schritte aufeinander abgestimmt. Wer bereits den Kaufpreis gezahlt oder die Schlüssel erhalten hat, sollte daraus nicht ohne Weiteres ableiten, dass die Eigentumsumschreibung schon abgeschlossen ist. Der konkrete Stand lässt sich anhand der notariellen Mitteilungen und des Grundbuchs klären. Nach § 925 BGB muss die Auflassung in der vorgesehenen Form vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Sie kann nicht wirksam unter eine Bedingung oder Zeitbestimmung gestellt werden.
Vereinfachtes Beispiel
Ein Paar übernimmt nach vertragsgemäßer Kaufpreiszahlung die Schlüssel. Die Grundbuchumschreibung erfolgt später. Besitzübergang und Eigentumsübergang sind in diesem Beispiel unterschiedliche Ereignisse.
Häufige Frage
Ist die Auflassung dasselbe wie die Auflassungsvormerkung?
Nein. Die Vormerkung sichert einen Anspruch. Die Auflassung ist die Einigung über den Eigentumsübergang. Beide haben unterschiedliche Aufgaben.
Vertiefung
Immobilie verkaufen: Ablauf und Entscheidungen
Quelle
Quellenstand: 13.09.2026. Fachliche Grundlage zum Begriff. Die konkrete Vertragsgestaltung ist gesondert zu prüfen.
